Bestätigung der kirchlichen Zweckgebundenheit der Spenden 18. Januar 2008

Mit Schreiben vom 17.01.2008 bescheinigt das Finanzamt Halle, dass der Förderverein „Kirchensanierung Schönborn“ e.V. nach der eingereichten Satzung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten kirchlichen Zwecken im Sinne der §§51ff AO dient und zu den in §5 Abs.1 Nr.9 KStG bezeichneten Körperschaften gehört.

Der Förderverein ist berechtigt, für Spenden, die ihm zur Verwendung für kirchliche Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§50 Abs.1 EStDV) auszustellen.